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   BGH, 22.04.1970 - IV ZR 87/69   

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https://dejure.org/1970,5074
BGH, 22.04.1970 - IV ZR 87/69 (https://dejure.org/1970,5074)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1970 - IV ZR 87/69 (https://dejure.org/1970,5074)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1970 - IV ZR 87/69 (https://dejure.org/1970,5074)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1970, 748
  • VersR 1970, 561
  • DB 1970, 1171
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.05.1969 - IV ZR 532/68

    Rechtsfolgen einer Fahrerflucht - Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 22.04.1970 - IV ZR 87/69
    Der erkennende Senat hat schon wiederholt ausgesprochen (vgl. die Urteile vom 5. Mai 1969 - IV ZR 532/68 - und 16. Januar 1970 - IV ZB 645/68 - (VersR 1969, 651; 1970, 241) und das gleichfalls zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 16. Februar 1970 - IV ZR 1089/68 -), daß nicht jede vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht schlechthin zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
  • BGH, 18.02.1970 - IV ZR 1089/68

    Unfall - Aufklärungsinteresse - Unfallstelle - Leistungsfreiheit -

    Auszug aus BGH, 22.04.1970 - IV ZR 87/69
    Der erkennende Senat hat schon wiederholt ausgesprochen (vgl. die Urteile vom 5. Mai 1969 - IV ZR 532/68 - und 16. Januar 1970 - IV ZB 645/68 - (VersR 1969, 651; 1970, 241) und das gleichfalls zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 16. Februar 1970 - IV ZR 1089/68 -), daß nicht jede vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht schlechthin zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
  • BGH, 09.02.1972 - IV ZR 61/71

    Kausalität der Entfernung des wartepflichtigen Versicherungsnehmers vom Unfallort

    Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung ist zunächst für Verletzungen der Aufklärungspflicht durch die Nichtbeantwortung sachdienlicher Fragen des Versicherers entwickelt (BGHZ 53, 160; BGH NJW 1970, 808 = VersR 1970, 337) und dann auf bestimmte Fälle der Unfallflucht erstreckt worden (BGH NJW 1970, 861 = VersR 1970, 410; VersR 1970, 561; 801; 997; 1971, 659).

    So lag es etwa in den Fällen der nur kurzen Entfernung vom Unfallort mit freiweilliger Rückkehr vor Beginn der polizeilichen Unfallaufnahme (BGH VersR 1970, 561), beim Weggang nach längerem nächtlichen Warten auf die nicht verständigte und auch später nicht erschienene Polizei (BGH VersR 1970, 997) oder auch bei der unterlassenen Rückkehr nach statthaftem Verlassen des Unfallorts, wo eine weitere Förderung der Aufklärung nicht zu erwarten stand (BGH VersR 1971, 659).

  • BGH, 22.12.1976 - IV ZR 1/76

    Vereitelung der objektiven Aufklärung einer tatsächlichen Alkoholbeeinflussung

    Es trifft zwar zu, daß der Strafcharakter der völligen Leistungsfreiheit des Versicherers infolge einer nach dem Versicherungsfall begangenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung in Rechtsprechung und Literatur fast unbestritten anerkannt und auch vom erkennenden Senat immer wieder betont worden ist (BGH VersR 1970, 561 m.w.N.; 1972, 341 und 363, 364; so auch schon Ehrenzweig JRPV 1928, 161, 163, 166; aus der neueren Literatur: Bauer VersR 1972, 15, 21; Deichl DAR 1972, 301, 302; Haidinger und Rolf Raiser, beide in Festschrift für Prölss zum 60. Geburtstag, S. 197 ff, 201 und S. 265 ff, 269; Kramer NJV 1972, 1974, 1975; Lindacher JuS 1975, 289, 290; Pilger a.a.O. S. 60, 68; Plaumann a.a.O. S. 1021; a.A. - soweit ersichtlich - nur Sieg ZVersWiss 1973, 437, 447 und Zuther VersR 1974, 630).
  • BGH, 09.02.1972 - IV ZR 7/71

    Leistungsbefreiung eines Versicherers auf Grund von Obliegenheitsverletzungen -

    So hat der erkennende Senat ein nur geringes Verschulden bei einer Autofahrerin angenommen, die am Tage auf einer belebten Stadtstraße einen Kraftfahrer angefahren hatte, zunächst noch einige hundert Meter weitergefahren, alsdann aber an die Unfallstelle zurückgekehrt war (BGH VersR 1970, 561).
  • LG Hannover, 19.04.1978 - 11 S 54/78
    Die vom BGH zur Leistungsfreiheit des Versicherers entwickelten Grundsätze (VersR 1970, 561) sind bei der Gebrauchtwagengarantie im Verhältnis zwischen Garantiegeber und -nehmer anzuwenden.
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